Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, die zugelassenen Wege zu verlassen.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Zollernalbkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000027 |
| Fläche | 17,68ha |
| Gründungsjahr | 1980 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | a0b0ce54-f72b-4205-89ac-ff611206171e |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, die zugelassenen Wege zu verlassen.
Reiten ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, die zugelassenen Wege zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören sowie wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut- und Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
20. November 1995