Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten das Gebiet außerhalb der Wege, der Dammkrone zwischen den Weihern und der Wiese südlich FW 2308/1 zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Zollernalbkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000288 |
| Fläche | 7,46ha |
| Gründungsjahr | 1998 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | b6b8cf50-6f26-41f1-ae37-90b5eacfe054 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten das Gebiet außerhalb der Wege, der Dammkrone zwischen den Weihern und der Wiese südlich FW 2308/1 zu betreten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, außerhalb von befestigten Wegen Fahrrad zu fahren.
Wintersport ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten Schlittschuh zu laufen.
Reiten ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, außerhalb von befestigten Wegen zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten das Gebiet außer zur Bewirtschaftung mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren.
Wassersport ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten die Wasserflächen zu nutzen.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Insbesondere ist verboten, Luftfahrzeuge, Luftsportgeräte oder Flugmodelle zu starten oder zu landen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Insbesondere ist verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Für die Ausübung der Fischerei gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt, wobei 4.1 die Weiher als Aufzuchtweiher betrieben werden und eine Angelfischerei zur Nahrungsgewinnung nicht stattfindet.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Wildlebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. Februar 1998