Herzogenweiher

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Überblick

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten.

Das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeuge sind verboten.

Insbesondere ist verboten, das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.

Wasseraktivitäten

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.

Der Einsatz eines Bootes für Hegemaßnahmen ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zulässig.

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Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.

Der Einsatz eines Bootes für Hegemaßnahmen ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zulässig.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten.

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Lagern und Biwakieren ist verboten.

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Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.

Luftaktivitäten

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Drohnen und Flugmodelle sind verboten.

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist verboten.

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Feuer ist verboten.

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Pflanzen sammeln ist verboten.

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Pilze sammeln ist verboten.

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Angeln ist verboten.

Für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß a) durch die Ausübung der Fischerei der Schutzzweck gefördert wird, b) die Angelfischerei am Herzogenweiher nur an der Ostseite im Bereich zwischen dem nördlichen und südlichen Weiherauslauf zulässig ist. Auf die im Schutzgebiet lebenden Tierarten ist während der Brut‑ und Aufzuchtzeit besonders Rücksicht zu nehmen. Der Teichrosenbestand darf nicht beeinträchtigt werden, c) zusätzlich Hegemaßnahmen vom Regierungspräsidium im Einvernehmen mit der Forstdirektion zugelassen werden können. Der Einsatz eines Bootes für Hegemaßnahmen ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zulässig, d) das Anfüttern der Fische nicht zulässig ist, e) der Zugang zu den Angelstellen im Ufer‑ und Verlandungsbereich nur auf festgelegten Pfaden erfolgen darf. Im übrigen darf das Schutzgebiet außerhalb der Wege nur betreten werden, soweit Trittschäden nicht zu befürchten sind.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.

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