Betreten abseits der Wege ist verboten.
Das Naturschutzgebiet Hellgrund, seit 1939 geschützt, bewahrt eine unberührte Natur im Naturpark Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See. Es schützt einzigartige Pflanzen wie den Riesenschachtelhalm und vielfältige Tierlebensräume.
Im Herzen Mecklenburg-Vorpommerns gelegen, ist das Naturschutzgebiet Hellgrund ein wichtiges Zeugnis des Naturschutzes, dessen Schutzstatus bereits 1939 festgelegt wurde [cite: 1, wikipedia_description]. Als integraler Bestandteil des Naturparks Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See bewahrt es eine bemerkenswert ungestörte Naturlandschaft. Das Gebiet ist besonders bedeutsam für seine einzigartigen Pflanzengesellschaften, zu denen auch der imposante Riesenschachtelhalm gehört, der hier ungestört gedeiht . Neben der Flora ist Hellgrund ein entscheidender Rückzugsort für vielfältige freilebende Tierarten und sichert deren Brut- und Wohnstätten. Ein weiterer Schutzzweck ist die Erhaltung der ursprünglichen Boden- und Wasserformationen, um die langfristige Unversehrtheit der Ökosysteme zu gewährleisten.
| Ort | Deutschland - Mecklenburg-Vorpommern - Mecklenburgische Seenplatte |
| Fläche | 20,49ha |
| Gründungsjahr | 1939 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | c7ec9031-8fd3-4659-9ef8-c91b52508a31 |
| Name und Abteilung |
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
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| Webseite | https://www.lung.mv-regierung.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind nur auf öffentlichen Gewässern erlaubt.
Wasserfahrzeuge sind nur erlaubt auf Wasserstraßen
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Gewässern erlaubt.
Wasserfahrzeuge sind nur erlaubt auf Wasserstraßen
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
es ist verboten, Tieren nachzustellen oder ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu beschädigen
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.