Betreten abseits der Wege ist verboten.
Das Naturschutzgebiet Heimerbrühl in Rheinland-Pfalz schützt wertvolle Talauen mit mäandrierendem Bachlauf, Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren und Flachwasserzonen. Es bewahrt die Vielfalt der lokalen Flora und Fauna.
Das Naturschutzgebiet Heimerbrühl in Rheinland-Pfalz, nahe dem Glan, wurde 1985 zum Erhalt einer einzigartigen Naturlandschaft eingerichtet. Es dient dem Schutz ausgedehnter Talauen, die von einem naturnahen, stark mäandrierenden Bachlauf durchzogen werden. Diese dynamische Gewässerlandschaft ist essentiell für die ökologische Vielfalt des Gebiets. Weiterhin umfasst das Schutzgebiet wertvolle Feuchtwiesen, die Lebensraum für spezialisierte Pflanzen- und Tierarten bieten. Charakteristisch sind auch die artenreichen Hochstaudenfluren und die vitalen Flachwasserzonen. Diese unterschiedlichen Biotope tragen gemeinsam zur Erhaltung seltener Lebensgemeinschaften bei und sind von besonderer Bedeutung für den regionalen Naturschutz. Der Schutz dieser Lebensräume ist von hoher Priorität, um die charakteristische Flora und Fauna der Region langfristig zu sichern.
| Ort | Deutschland - Rheinland-Pfalz - Kusel, Kaiserslautern, Landkreis |
| Webseite | https://berichte.naturschutz.rlp.de/oneo/nsg/NSG-7300-079 |
| Fläche | 49,81ha |
| Gründungsjahr | 1979 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | bad982fa-8ef4-4495-883c-6dcdb0f4c0f1 |
| Name und Abteilung |
Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
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| Webseite | https://snu.rlp.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Diether-von-Isenburg-Straße 7
55116 Mainz Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Toilettengang ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist an ausgewiesenen Stellen verboten.
Es ist verboten die Fischerei an den Flachteichen sowie am Glan im Teilabschnitt zwischen nördlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1007 und südlicher Grenze des Grundstücks Flurst.-Nr. 1061/2 von der den Flachteichen zugewandten Uferseite auszuüben.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.