Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000112 |
| Fläche | 38,98ha |
| Gründungsjahr | 1996 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | dbade703-60b7-431e-a25b-663ddb9f7319 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Reiten ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
Hunde sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
In dem Naturschtzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschtzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
22. Oktober 1996