Hatter Holz

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Überblick

Das Naturschutzgebiet „Hatter Holz“ ist nicht identisch mit dem gesamten Waldgebiet „Hatter Holz“, sondern vielmehr ein kleines Areal an dessen südlichem Rand. Der große Unterschied zu dem restlichen Wald ist, dass sich hier für über hundert Jahre eine große Graureiher-Kolonie befand, die die hohen Kronen vor allem der Kiefern und Lärchen als Nistplätze nutzten. Der Bestand war zwar immer jährlichen Schwankungen ausgesetzt, aber insgesamt lange stabil mit über 70 Brutpaaren. Aktuellen Beobachtungen zufolge ist die Anzahl an Paaren, die hier brüten, aber stark zurückgegangen. Sie scheint sich jetzt auf ungefähr fünf bis neun Brutpaare stabilisiert zu haben. Obwohl der Graureiher insgesamt geringe Ansprüche an die Qualität der Lebensräume zur Futtersuche stellt, hat er es hierzulande zunehmend schwerer. Die Intensivierung der Landwirtschaft und die Überbauung von offenen Flächen machen die Futtersuche immer schwieriger. Ziel der Unterschutzstellung des "Hatter Holz" ist laut der Unteren Naturschutzbehörde der Erhalt und die Sicherung der Reiherkolonie in einem naturnahen Wald mit wertvollem Altholzbestand.

Beschreibung

Ein Naturschutzgebiet ist laut Bundesnaturschutzgesetz ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Ökosystemen, aus wissenschaftlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Handlungen, die zu einer Veränderung oder gar Beschädigung des Naturschutzgebietes führen können, sind verboten.

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist vom 1. Februar bis zum 31. Juli verboten.

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Betreten abseits der Wege ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeuge sind vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

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Feuer ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

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Pflanzen sammeln ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

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Pilze sammeln ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

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Angeln ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist vom 1. August bis zum 31. Januar verboten.

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