Betreten abseits der Wege ist vom 20. März bis zum 31. Juli verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach, Ravensburg |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000199 |
| Fläche | 31,65ha |
| Gründungsjahr | 1994 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 78b2d917-1ac5-4140-8886-23cb7c1a024b |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist vom 20. März bis zum 31. Juli verboten.
Radfahren ist verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet zu befahren.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet zu befahren.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Schiffsmodelle zu betreiben.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen.
Hunde sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
1. Dezember 1994