Betreten abseits der Wege ist verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet mit Ausnahme der in der Schutzgebietskarte mit Längsschraffur dargestellten Fläche (Liegewiese und Böschung) zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000237 |
| Fläche | 7,60ha |
| Gründungsjahr | 1989 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 53245c2c-76e5-4a96-936a-7bc9e10d7d3a |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet mit Ausnahme der in der Schutzgebietskarte mit Längsschraffur dargestellten Fläche (Liegewiese und Böschung) zu betreten.
Wassersport ist verboten.
Es ist verboten, im Gutershofer Weiher außerhalb der in der Schutzgebietskarte mit Querschraffur dargestellten Wasserfläche (Badebucht), Modellboote zu betreiben oder die Wasserfläche mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft einschließlich Luftmatratzen, Schlauchbooten und dergleichen zu befahren.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Es ist verboten, im Gutershofer Weiher außerhalb der in der Schutzgebietskarte mit Querschraffur dargestellten Wasserfläche (Badebucht), Modellboote zu betreiben oder die Wasserfläche mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft einschließlich Luftmatratzen, Schlauchbooten und dergleichen zu befahren; Boote, Bojen und andere schwimmende Anlagen zu verankern
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Baden ist verboten.
Es ist verboten, im Gutershofer Weiher außerhalb der in der Schutzgebietskarte mit Querschraffur dargestellten Wasserfläche (Badebucht) zu baden.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
3. Februar 1989