Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000096 |
| Fläche | 10,06ha |
| Gründungsjahr | 1998 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 24c05724-2cc9-47fa-ad7d-c546801e47cb |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb befestigter Wege mit Fahrrädern zu befahren; im Wald gilt dieses Verbot auch für befestigte Wege von weniger als zwei Metern Breite.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten, das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Krankenfahrstühlen.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, Kraftfahrzeuge abzustellen.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Hunde sind verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wildlebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
14. Mai 1998