Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Das "Große Everstorfer Moor" ist ein naturnahes Hochmoor, welches über lange Zeit abgetorft wurde. Um den Torfabbau zu ermöglichen, wurden dazu mehrere von Osten nach Westen verlaufende Parzellengräben angelegt. Diese führten zu einer starken Entwässerung von Teilen des Moores und infolgedessen zu einem Torfschwund durch Mineralisation. In den letzten Jahrzehnten wurden durch den haupt- und nebenamtlichen Naturschutz große Anstrengungen unternommen, um die Gräben zu verschließen und somit die Degenerierung zu stoppen und das Moor wieder zu renaturieren. Seit dem Jahr 1988 ist das "Große Everstorfer Moor" in den Landkreisen Harburg und Rotenburg (Wümme) als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des kreisübergreifenden 1.928 ha großen EU-Vogelschutzgebietes „Moore bei Sittensen“. Zu diesem gehören u.a. auch die Naturschutzgebiete "Großes Moor und Aueniederung bei Wistedt" (Landkreis Harburg) und das Naturschutzgebiet "Tister Bauernmoor" (Landkreis Rotenburg (Wümme)). Schutzzweck sind zum einen die in den wiedervernässten Mooren in großer Zahl rastenden Wasser- und Watvogelarten, die vor allem im Kernbereich des "Tister Bauernmoores"/"Ekelmoores" (ca. 1.210 ha) auftreten. Zum anderen sind es die Brutbestände gefährdeter bzw. besonders störempfindlicher Brutvögel, wie dem Kranich, der seit vielen Jahren auch im "Großen Everstorfer Moor" brütet.
| Ort | Deutschland - Niedersachsen - Harburg, Rotenburg (Wümme) |
| Webseite | https://www.nlwkn.niedersachsen.de/42513.html |
| Fläche | 4,61km² |
| Gründungsjahr | 1988 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | b7be2456-38f5-4e2b-84e9-bdbb08bb1934 |
| Name und Abteilung |
Landkreis Harburg
Untere Naturschutzbehörde |
| Webseite | https://www.landkreis-harburg.de/bauen-umwelt/naturschutz/schutzgebiete-und-schutzobjekte/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Schloßplatz 6
Kreisverwaltung Gebäude B 21423 Winsen (Luhe) Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Toilettengang ist verboten.
Feuer ist verboten.
Rauchen ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
Bezirksregierung Lüneburg - 2. Mai 1988