Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Das Naturschutzgebiet Großer Wotig schützt die gleichnamige Insel und angrenzende Bereiche im Peenestrom. Es bewahrt intaktes Überflutungsgrasland, Flachwasserzonen und wertvolle Moorstandorte als Lebensraum seltener Arten.
Das Naturschutzgebiet Großer Wotig liegt östlich von Kröslin im Naturpark Insel Usedom, eingebettet in die Überflutungslandschaft des Peenestroms. Es umfasst die Insel Großer Wotig sowie angrenzende Flachwasser- und Festlandbereiche. Der Schutz dient dem Erhalt von herausragenden Biotoptypen: intaktes Überflutungsgrasland, das sich durch regelmäßige Wasserstände auszeichnet, sowie seltene Überflutungs- und Quellmoorstandorte. Diese vielfältigen Lebensräume sind entscheidend für eine reiche Artenvielfalt, insbesondere für spezialisierte Pflanzen und Tiere, die an feuchte und wechselhafte Bedingungen angepasst sind. Die Flachwasserzonen des Peenestroms bieten zudem wichtigen Rückzug und Nahrungsraum für Wasservögel und eine spezifische Wasserfauna.
| Ort | Deutschland - Mecklenburg-Vorpommern - Vorpommern-Greifswald |
| Fläche | 2,12km² |
| Gründungsjahr | 1990 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 63b4742c-96ba-415d-ad23-6a29b091d92a |
| Name und Abteilung |
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
|
| Webseite | https://www.lung.mv-regierung.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Radfahren ist verboten.
Reiten ist verboten.
Bespannte Fahrzeuge (Kutschen) sind verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind in ausgewiesenen Bereichen verboten.
das Anlegen an den Ufern und das Betreten vom Wasser aus ist verboten
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind in ausgewiesenen Bereichen verboten.
das Anlegen an den Ufern und das Betreten vom Wasser aus ist verboten
Nutzung von Schwimmhilfe (Surfbretter, Luftmatratze) ist in ausgewiesenen Bereichen verboten.
das Anlegen an den Ufern und das Betreten vom Wasser aus ist verboten
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Baden ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
13. Juni 1995