Betreten abseits der Wege ist vom 1. Dezember bis zum 30. April verboten.
Die Schweizer Wildruhezonen sind für Säugetiere und Vögel wichtige Gebiete, in denen die Bedürfnisse der Wildtiere im Vordergrund stehen. Sie dienen der Vermeidung übermässiger Störung als Antwort auf die zunehmende Freizeitnutzung. Wildruhezonen dürfen während bestimmten Jahreszeiten - oder in einzelnen Fällen während des ganzen Jahres - nicht oder nur beschränkt für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Es gibt rechtskräftige und empfohlene Wildruhezonen. Rechtskräftige Wildruhezonen sind über den Rechtssetzungsprozess ausgeschieden (z.B. kantonales Jagdrecht, kommunale Zonenplanung) und Übertretungen in diesen Gebieten sind strafbar.
Schutzzeit: 01.12. - 30.04.
| Ort | Schweiz - Obwalden - Giswil |
| Fläche | 93,43ha |
| Gründungsjahr | 2014 |
| DtP ID | 4e92229a-f416-42dc-9079-c9412afb702c |
| Name und Abteilung |
Bau- und Raumentwicklungsdepartement Obwalden
Amt für Wald und Landschaft |
| Webseite | https://www.ow.ch/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Flüelistrasse 3
6060 Sarnen Schweiz |
Betreten abseits der Wege ist vom 1. Dezember bis zum 30. April verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist vom 1. Dezember bis zum 30. April verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind vom 1. Dezember bis zum 30. April verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Regierungsrat des Kantons Obwalden - 21. Januar 2014