Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Der „Göringer Grund“ umfasst einen Talabschnitt entlang des Göringerbaches. Besonders wertgebend ist für dieses Naturschutzgebiet das Biotop-Mosaik aus Fließgewässer, Auwald- und Gebüschstrukturen sowie Feuchtwiesen, die in manchen Bereichen durch starken Grundwassereinfluss (Quellen) sogar sumpfigen und moorigen Charakter annehmen. In diesen verschiedenen Biotopen gedeihen nicht nur besonders schützenswerte Pflanzengesellschaften, sie bieten auch einer bemerkenswert artenreichen Tierwelt einen abwechslungsreichen Lebensraum, der langfristig erhalten bleiben soll.
| Ort | Deutschland - Hessen - Vogelsbergkreis |
| Fläche | 41,59ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 9bc9f6e3-416b-4016-83f8-4d0fa90db6d4 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Die Ausübung der Angelfischerei im Göringer Bach nördlich der Autobahn vom westlichen Bachufer aus durch maximal drei Angler gleichzeitig in der Zeit vom 15. Juni bis 31. Januar ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Göringer Grund § 4.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
14. September 1994