Girasmoos

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Überblick

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeuge sind verboten.

Im Naturschutzgebiet ist es verboten die Wege zu verlassen. Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist weiter das Befahren des zugefrorenen Sees durch Fahrzeuge mit eigenem Antrieb verboten.

Wasseraktivitäten

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Wassersport ist verboten.

Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, die Wasserfläche mit Booten, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen, sowie die Schilf‑, Schlingpflanzen‑ und Anwuchszonen mit Luftmatratzen o.ä. zu befahren.

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.

Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, die Wasserfläche mit Booten, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen zu befahren.

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Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.

Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, die Wasserfläche mit Booten, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen zu befahren.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten.

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Lagern und Biwakieren ist verboten.

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Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Fahrzeuge aufzustellen.

Luftaktivitäten

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Drohnen und Flugmodelle sind verboten.

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist verboten.

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Feuer ist verboten.

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Pflanzen sammeln ist verboten.

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

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Pilze sammeln ist verboten.

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Angeln ist verboten.

Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen; die Fischerei auszuüben. Es ist verboten, wildlebende Tiere zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut‑ und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen sowie zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.

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