Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Ravensburg |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000082 |
| Fläche | 9,65ha |
| Gründungsjahr | 1973 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 2f491f33-d3f3-465f-b050-3973a62327e7 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten die Wege zu verlassen. Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist weiter das Befahren des zugefrorenen Sees durch Fahrzeuge mit eigenem Antrieb verboten.
Wassersport ist verboten.
Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, die Wasserfläche mit Booten, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen, sowie die Schilf‑, Schlingpflanzen‑ und Anwuchszonen mit Luftmatratzen o.ä. zu befahren.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, die Wasserfläche mit Booten, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen zu befahren.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, die Wasserfläche mit Booten, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Fahrzeuge aufzustellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Zum Schutz und zur Erhaltung des Schutzgebiets ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen; die Fischerei auszuüben. Es ist verboten, wildlebende Tiere zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut‑ und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen sowie zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
21. Dezember 1973