Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Der „Gießener Bergwerkswald“ ist ein stark zerklüftetes, ehemaliges Tage- und Bergbaugelände mit interessanter Geologie. Das Gebiet umfasst zahlreiche Stillgewässer, Laubwaldgesellschaften und verschiedene Wiesentypen. Diese abwechslungsreichen Standorte bieten Lebensraum für viele seltene und bedrohte Tiere und Pflanzen. Von besonderer Bedeutung sind die Gewässer, die durch die Abbautätigkeit entstanden sind. Nach Aufgabe des Abbaus wurden sie sich selbst überlassen und unterscheiden sich voneinander z.B. hinsichtlich ihrer Tiefe oder Beschattung durch die Umgebung. Damit stellen sie eine Vielfalt spezifischer Lebensräume für Wasser- und Uferpflanzen bereit – vor allem aber für einige geschützte Amphibien. Auf einigen Kalkfelsen im Gebiet gedeihen außerdem artenreiche Moos- und Farngesellschaften, unter anderem ein für Hessen extrem seltener und geschützter Farn, die Hirschzunge. In den Bereichen ohne Abbaugeschichte haben sich artenreiche Mischwälder mit Buchen, Eichen und Linden sowie eine reiche Strauch- und Krautschicht entwickelt. Das Naturschutzgebiet ist wegen seiner Nähe zur Stadt Gießen und den umliegenden Gemeinden ein beliebtes Naherholungsziel mit markierten Rundwanderwegen.
| Ort | Deutschland - Hessen - Gießen, Landkreis |
| Fläche | 82,04ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 49c1bfd2-a925-4ce9-a080-7d038321e40d |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Hunde frei laufen zu lassen, ist verboten. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Gießener Bergwerkswald § 3.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Die Ausübung der Fischerei ist nur durch die Pächter im großen Teich und im Silbersee gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Gießener Bergwerkswald § 4.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
3. August 1976