Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Tuttlingen, Zollernalbkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000152 |
| Fläche | 27,11ha |
| Gründungsjahr | 1999 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | e941dfbf-7dec-4fce-bc1b-07d949a5a6d7 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i. Br. Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist verboten.
Reiten ist verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Es ist verboten, das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Wassersport ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, die Wasserflächen zu nutzen oder Schlittschuh zu laufen.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Flugmodelle zu starten oder zu landen.
Feuer ist verboten.
Hunde sind verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Es ist verboten, Seggenriede, Staudenfluren, Röhrichtbestände, Nasswiesen, Halbtrockenrasen, Hecken, Feldgehölze, standortheimische Gebüsche, Einzelbäume, Ufergehölze und Feldraine zu beeinträchtigen.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wild lebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
1. Dezember 1999