Betreten abseits der Wege ist vom 1. März bis zum 31. August verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet vom 1. März bis 31. August außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000266 |
| Fläche | 8,54ha |
| Gründungsjahr | 1993 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 5bcde332-fc7f-4535-a607-b77765abd60b |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist vom 1. März bis zum 31. August verboten.
Es ist verboten, das Schutzgebiet vom 1. März bis 31. August außerhalb der Wege zu betreten oder zu befahren.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, zu grillen, Feuer zu machen.
Hunde sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
20. Januar 1993