Flußlandschaft Donauwiesen

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Überblick

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Allgemeine Informationen

Verantwortliche Organisationen

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist vom 1. März bis zum 30. Juni verboten.

Kiesbänke und deren aquatisches Umfeld sowie schlammige Flussufer dürfen ganzjährig nicht betreten werden.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeuge sind auf unbefestigten land- und forstwirtschaftlichen Wegen verboten.

Wasseraktivitäten

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Wassersport ist verboten.

In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen gewässern innerhalb des Naturschutzgebiets ist die Ausübung des Gemeingebrauchs ausgeschlossen. Zum Bootsfahren auf der Donau wird auf die "Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach" verwiesen (https://www.biberach.de/ceasy/resource/?id=1560&download=1).

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.

Im Schutzgebiet ist es verboten, Bootsmodelle aller Art zu betreiben. In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen gewässern innerhalb des Naturschutzgebiets ist die Ausübung des Gemeingebrauchs ausgeschlossen. Zum Bootsfahren auf der Donau wird auf die "Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach" verwiesen (https://www.biberach.de/ceasy/resource/?id=1560&download=1).

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Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.

Im Schutzgebiet ist es verboten, Bootsmodelle aller Art zu betreiben. In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen gewässern innerhalb des Naturschutzgebiets ist die Ausübung des Gemeingebrauchs ausgeschlossen. Zum Bootsfahren auf der Donau wird auf die "Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach" verwiesen (https://www.biberach.de/ceasy/resource/?id=1560&download=1).

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten.

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Lagern und Biwakieren ist verboten.

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Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.

Luftaktivitäten

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Drohnen und Flugmodelle sind verboten.

Im Schutzgebiet ist es verboten, Flugmodelle aller Art zu betreiben.

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist verboten.

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Feuer ist verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.

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Hunde sind verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

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Bäume fällen oder verletzen ist verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Röhricht-, Ried- und Sauergrasbestände sowie Feuchte Hochstaudenfluren zu beseitigen oder zu zerstören.

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Pflanzen sammeln ist verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Röhricht-, Ried- und Sauergrasbestände sowie Feuchte Hochstaudenfluren zu beseitigen oder zu zerstören. ZUdem ist es verboten, die Verlandungsbereiche oberiridischer Gewässer oder deren Ufervegetation zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen.

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Pilze sammeln ist verboten.

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Angeln ist verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Nist-, Brut-, Laich-, Wohn-, Rast-, Nahrungs- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

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Baden von Tieren ist verboten.

In dem Schutzgebiet ist es verboten, Hunde schwimmen zu lassen.

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Fotografieren und Filmen ist verboten.

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.

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