Betreten abseits der Wege ist vom 1. April bis zum 15. Juli verboten.
Der Rastplatz am Teufelsloch darf auch von 01. April bis 15.Juli betreten werden.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Tübingen, Landkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000144 |
| Fläche | 36,08ha |
| Gründungsjahr | 1983 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | fc047318-f8ed-4c7f-a540-b1df3f15243c |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist vom 1. April bis zum 15. Juli verboten.
Der Rastplatz am Teufelsloch darf auch von 01. April bis 15.Juli betreten werden.
Radfahren ist verboten.
Ski- und Snowboardfahren ist verboten.
Es ist verboten, Sommerski zu fahren.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Es ist verboten, auf dem Schutzgebiet Starts oder Landungen mit Modellflugzeugen durchzuführen.
Paraglider sind verboten.
Es ist verboten, auf dem Schutzgebiet Starts oder Landungen mit Hängegleitern durchzuführen.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der zugelassenen Feuerstellen Feuer zu machen.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
18. Mai 1983