Betreten ist nur auf Wegen vom 15. Februar bis zum 31. August erlaubt.
Es ist verboten das LSG außerhalb der Straßen und Wege zwischen dem 15. Februar und dem 31. August zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen, wobei Rückegassen und Trampelpfade, sofern sie keine Teile offiziell ausgewiesener Wander- oder Lehrpfade sind, nicht als Wege gelten.