Wassersport ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, den See mit Wasserfahrzeugen oder mit Luftmatratzen zu befahren.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Ravensburg |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000072 |
| Fläche | 10,51ha |
| Gründungsjahr | 1969 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 53b067ff-d4cf-4c13-ad47-706bfac73914 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Wassersport ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, den See mit Wasserfahrzeugen oder mit Luftmatratzen zu befahren.
Zelten ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Zelte aufzustellen.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Lagerplätze anzulegen.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.
Baden ist verboten.
28. April 1969