Betreten abseits der Wege ist verboten.
Weite Schilfflächen umgeben den Federsee bei Bad Buchau. Die große Moorlandschaft bietet Vögeln Brut- und Rastplätze und bewahrt im nassen Boden einzigartige Spuren früher menschlicher Siedlungen.
Der Federsee bei Bad Buchau ist der Rest eines viel größeren Sees aus der Eiszeit. Als dieser langsam zuwuchs, entstand eine ausgedehnte Moorlandschaft. Heute gehen offene Wasserflächen in breite Schilfgürtel, nasse Wiesen und Moorwälder über. Dieser Wechsel macht das Federseebecken zu einem besonders wertvollen Naturraum im nördlichen Alpenvorland. Für viele Vögel ist es Brutgebiet, Rastplatz auf dem Zug oder Winterquartier. Unter der Oberfläche liegt ein zweiter Schatz: Im nassen Torf blieben Holzreste vorgeschichtlicher Siedlungen und Wege erhalten. Wasser verbindet hier Natur und Geschichte. Es erhält die Moorlebensräume und schützt zugleich die empfindlichen Funde vor dem Zerfall. (Kurzfassung auf Grundlage eines Textes von Volker Kracht)
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Biberach |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000214 |
| Fläche | 14,00km² |
| Gründungsjahr | 1939 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 12ee1b7b-672d-4539-ad13-f0696de2a2e4 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Fauna
Fauna
Habitat
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Reiten ist nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren
Wassersport ist verboten.
Es ist verboten, Wasserfahrzeuge aller Art auf dem See zu halten und zu benutzen. Ausnahmen nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten, freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Fischerei - nach Genehmigung des Pachtvertrages durch die untere Naturschutzbehörde -, jedoch mit der Auflage, daß Störungen des Brutgeschäfts der Vögel unterbleiben.
Baden ist an ausgewiesenen Stellen verboten.
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten an anderen als den durch Schilder von der unteren Naturschutzbehörde hierfür freigegebenen Stellen zu baden.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
5. Dezember 2011