Betreten abseits der Wege ist verboten.
Das Verbot gilt nicht für das Betreten der schilffreien Eisflächen.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Bodenseekreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000282 |
| Fläche | 5,56km² |
| Gründungsjahr | 1939 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | e53ced97-3dae-4528-8e91-eb87ff6649d4 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Das Verbot gilt nicht für das Betreten der schilffreien Eisflächen.
Radfahren ist nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Schutzgebiet zu Wasser mit Fahrzeugen aller Art im Sinne von Artikel 0.02a Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu befahren. Das Verbot gilt nicht für das Befahren der Schussen mit Fahrzeugen ohne Motorkraft außerhalb der Schilfzone und dem unmittelbaren Uferbereich und das Befahren der ausgesteckten Schiffahrtsrinne vor der Schussenmündung..
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Schutzgebiet zu Wasser mit Fahrzeugen aller Art im Sinne von Artikel 0.02a Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zu befahren. Das Verbot gilt nicht das Befahren der ausgesteckten Schiffahrtsrinne vor der Schussenmündung.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Baden ist verboten.
Das Verbot gilt nicht für das Baden im Strandbad Eriskirch.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
10. Oktober 1983