Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Die „Eich von Niederbrechen“ umfasst neben einem Eichen-Hainbuchen-Mischwald, Hecken und Wasserflächen des angrenzenden Kiesabbaubetriebes, vor allem trockene und warme Hangbereiche. Die räumliche Anbindung des Gebiets an den naturnahen Emsbach erhöht seinen Wert als Lebensraum für zahlreiche bedrohte Tier- und Pflanzengesellschaften außerordentlich. An den sonnenwarmen Hängen mit felsigem Untergrundgestein vulkanischen Ursprungs gedeihen Pflanzen, welche sich an diese besonders trockenen und nährstoffarmen Bedingungen angepasst haben, darunter gleich mehrere seltene Orchideen. Außerdem ist das Gebiet Lebensraum einiger bemerkenswerter Schmetterlinge und Heuschrecken. Besonders ist auch das Vorkommen der vom Aussterben bedrohten Smaragdeidechse.
| Ort | Deutschland - Hessen - Limburg-Weilburg |
| Fläche | 30,16ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | c092faf9-b6df-44bb-b449-9f9a56816626 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Die Ausübung der Angelfischerei in der Zeit vom 16. Juli bis 15. März ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Eich von Niederbrechen § 4.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
16. August 1994