Betreten abseits der Wege ist verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Alb-Donau-Kreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000093 |
| Fläche | 19,14ha |
| Gründungsjahr | 1996 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | b0d8bab5-8c6a-4900-a98e-b03c3cf97411 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Radfahren ist auf unbefestigten land- und forstwirtschaftlichen Wegen verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Reiten ist auf unbefestigten land- und forstwirtschaftlichen Wegen verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
Abfall entsorgen ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern.
Hunde sind verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Feuer ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
1. Oktober 1996