Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Die „Dornburg“ ist eins der ältesten Naturschutzgebiete in Hessen. Wegen seiner historischen und geologischen Besonderheiten ist es auch überregional bekannt. Ein absolutes und in Hessen einzigartiges Highlight ist das „Ewige Eis“. Im Winter lassen hier Luftströmungen unter dem losen Basaltgeröll des Berges Feuchtigkeit zu Eis gefrieren, das auch im Sommer niemals ganz auftaut. Grund für die Auszeichnung als Naturschutzgebiet war jedoch die Vielfalt der hier auftretenden Lebensräume. Das Gebiet umfasst ein Mosaik aus verschiedenen Waldgesellschaften, Heckenstrukturen sowie karge Offenlandbereiche, die auf Grund des felsigen Untergrundes besondere, gut angepasste Pflanzengesellschaften beherbergen. Durch die Verknüpfung der einzelnen Lebensräume finden hier einige stark gefährdete Vogelarten geeignete Brut- und Jagdgebiete. Die Grünlandstandorte und Heckenbereiche bieten zudem vielen Schmetterlingen und Heuschrecken einen optimalen Lebensraum. Die „Dornburg“ ist außerdem für international streng geschützte Fledermausarten von Bedeutung. Mit der Erweiterung des Naturschutzgebietes um den stillgelegten Steinbruch im Jahr 2014, konnte die Erhaltung des Lebensraums für seltene Amphibien und den Uhu sichergestellt werden.
| Ort | Deutschland - Hessen - Limburg-Weilburg |
| Fläche | 1,20km² |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 645705d2-4441-4183-a024-c6a8d67f3208 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Klettern ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Die Ausübung der fischereilichen Nutzung und Pflege des Gewässers „Tiefgang“ im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Dornburg § 4.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
3. September 2014