Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das Naturschutzgebiet „Mengelshäuser Teiche“ besteht neben den zwei Teichen aus Laubwald und kleineren Nadelwaldbeständen sowie Auenbereichen mit Quellaustritten, Auwald und feuchtem Grünland. Dieses Mosaik unterschiedlicher Standortbedingungen bietet zahlreichen Tier- und Pflanzenarten spezifische Lebensräume. Die von Quellen und Gräben gespeisten Teiche, zeichnen sich durch Ufersäume mit typischen Pflanzengesellschaften, wie beispielsweise Röhrichten, aus. Beschattet werden die Teichränder von überhängenden Weiden- und Erlen-Gebüschen, welche vom geschützten Eisvogel als Ansitzwarten zur Fischjagd genutzt werden. Die Uferzonen der Teiche sowie Mulden in den umliegenden Feuchtwiesen werden von Amphibien zum Laichen aufgesucht. Auch eine Vielzahl von Libellen sucht die Gewässer auf. Das südwärts an die Teiche anschließende Grünland besteht aus unterschiedlich feuchten Bereichen mit dafür typischen Pflanzenarten. Die nassen Bereiche sind in Teilen brach gefallen und werden von der Sumpf-Segge erobert. Das Grünland bietet wertvollen Lebensraum für Schmetterlings- und Heuschreckenlebensgemeinschaften.
| Ort | Deutschland - Hessen - Gießen, Landkreis |
| Fläche | 25,02ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 8d255e8c-a6d5-4ace-90d2-2e2fd0fa8bda |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
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| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist verboten.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Tiere füttern ist verboten.
Angeln ist verboten.
Die fischereiliche Bewirtschaftung der Teiche im bisherigen Umfang in der Zeit vom 16. Juli bis 15. März ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Mengelshäuser Teiche § 4.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
29. August 1994