Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Das Naturschutzgebiet Cossensee schützt den See selbst, seinen wertvollen Verlandungsgürtel und einzigartige Moorwälder. Es ist ein wichtiger Lebensraum für vielfältige spezialisierte Tier- und Pflanzenarten.
Das Naturschutzgebiet Cossensee bewahrt ein einzigartiges Feuchtgebiet-Ökosystem in Mecklenburg-Vorpommern. Es umfasst den Cossensee, einen ausgedehnten, natürlich entstandenen Verlandungsgürtel sowie charakteristische Moorwälder. Diese miteinander verbundenen Lebensräume sind von großer Bedeutung für eine Vielzahl spezialisierter Pflanzen- und Tierarten, die an feuchte und sumpfige Bedingungen angepasst sind. Die ökologische Wichtigkeit des Gebietes liegt in seiner Funktion als Rückzugsort für die Artenvielfalt und der Sicherung der natürlichen Prozesse, die diese einzigartigen Landschaften formen. Die Vielfalt aus offenen Wasserflächen, Übergangszonen und dichten Waldgebieten schafft eine reiche Umgebung und bietet Einblicke in das empfindliche Gleichgewicht von Feuchtgebieten und deren langfristige Bedeutung für den Naturschutz.
| Ort | Deutschland - Mecklenburg-Vorpommern - Landkreis Rostock |
| Fläche | 1,36km² |
| Gründungsjahr | 1993 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 8bed1e7f-d2fd-4248-8354-2fd52b799a10 |
| Name und Abteilung |
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
|
| Webseite | https://www.lung.mv-regierung.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Goldberger Straße 12b
18273 Güstrow Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Reiten ist verboten.
Bespannte Fahrzeuge (Kutschen) sind verboten.
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Wassersport ist verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
28. Juni 2001