Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Die „Bruchwiesen bei Salz“ erstrecken sich entlang des Salzbaches im Hohen Vogelsberg. Das Gebiet zeichnet sich durch seinen starken Wassereinfluss aus, der durch ungewöhnlich viele Quellaustritte auf verhältnismäßig kleinem Raum hervorgerufen wird. Die Grünlandbereiche, die das Naturschutzgebiet umfasst, sind aus diesem Grund überwiegend feucht bis nass mit stellenweiser Niedermoorbildung. Hier gedeihen heute viele seltene Pflanzengesellschaften mit bemerkenswertem Arteninventar, welche sich an die hydrologischen Besonderheiten angepasst haben, wie beispielsweise seltene Seggen-Gesellschaften oder die vom Aussterben bedrohte Pfeifengraswiese. Ergänzt wird der Feuchtwiesen-Komplex durch den bachbegleitenden Erlenauwald sowie einen Erlensumpfwald und Weidengebüsche, die das Naturschutzgebiet mit wertvollen Lebensraumstrukturen für zahlreiche Tierarten bereichern. Von überregionaler Bedeutung ist hier das Vorkommen einer Vielzahl bedrohter Vogelarten, welche in den „Bruchwiesen“ geeignete Brutplätze und ein reiches Nahrungsangebot vorfinden. So können beispielsweise Wasseramsel und Eisvogel beim Jagen am Salzbach beobachtet werden. Auch beherbergt das Naturschutzgebiet eine artenreiche Schmetterlingslebensgemeinschaft.
| Ort | Deutschland - Hessen - Vogelsbergkreis |
| Fläche | 21,21ha |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | eee1d1d4-c9a4-4831-a8f9-77c1229ab678 |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Gießen
|
| Webseite | https://rp-giessen.hessen.de/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen Deutschland |
Betreten des Gebietes ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Betreten abseits der Wege ist verboten.
Wintersport ist nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt.
Reiten ist verboten.
Wassersport ist verboten.
Wasserfahrzeuge (ohne Motor) sind verboten.
Motorisierte Wasserfahrzeuge sind verboten.
Tauchen ist verboten.
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Feuer ist verboten.
Für Hunde gilt Leinenpflicht in ausgewiesenen Bereichen.
Bäume fällen oder verletzen ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Mineralien und Fossilien sammeln ist verboten.
Angeln ist verboten.
Baden ist verboten.
Baden von Tieren ist verboten.
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
11. Februar 1992