Betreten abseits der Wege ist vom 15. März bis zum 1. November verboten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
| Ort | Deutschland - Baden-Württemberg - Tübingen, Landkreis |
| Webseite | https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/ripsservices/apps/naturschutz/schutzgebiete/steckbrief.aspx?id=939001000087 |
| Fläche | 24,79ha |
| Gründungsjahr | 1999 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | d505f347-4731-4f30-b3ac-6d9f6344311c |
| Name und Abteilung |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
| Webseite | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
| Anschrift |
Adresse anzeigen Adresse ausblenden
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen Deutschland |
Betreten abseits der Wege ist vom 15. März bis zum 1. November verboten.
Radfahren ist nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten: das Gebiet außerhalb befestigter Wege von mindestens 2 Meter Breite mit Fahrrädern zu befahren
Reiten ist verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten: außerhalb der besonders ausgewiesenen Wege und Flächen zu reiten
Kraftfahrzeuge sind verboten.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten: das Gebiet außerhalb der asphaltierten Straßen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle
Zelten ist verboten.
Lagern und Biwakieren ist verboten.
Camping mit Fahrzeugen und Anhängern ist verboten.
Luftsport (Starten und Landen) ist verboten.
Drohnen und Flugmodelle sind verboten.
Abfall entsorgen ist verboten.
Hunde sind verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten: Hunde von März bis August unangeleint oder nicht bei Fuß laufen zu lassen
Feuer ist verboten.
Pflanzen sammeln ist verboten.
Pilze sammeln ist verboten.
Fotografieren und Filmen ist verboten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten: Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten.
1. Oktober 1999